Arbeiten in der Schweiz: Siehe unter www.swissemigration.ch/themen/schweiz/00190
Der bevorstehende Umzug
Eine gute Planung und rechtzeitige Information ist besonders wichtig, damit Sie möglichst keine bösen Überraschungen erleben. Eine Besonderheit bei einem grenzübergreifenden Umzug ist der Zoll. Die Einzelheiten finden Sie unter: www.ezv.admin.ch
Fehlt Ihnen noch eine Unterkunft?
Die Wohnungssuche in der Schweiz gestaltet sich nicht anders als in anderen Ländern. Sie können die hiesigen Zeitungen, Gemeindeverwaltungen oder das Internet zu Rate ziehen. Hilfreiche Internetseiten zur Wohnungssuche sind beispielsweise www.immoscout24.ch und www.homegate.ch
Führerschein
Der ausländische Führerschein der Klasse B muss innerhalb von einem Jahr gegen den Schweizer Führerschein getauscht werden. Erforderlich dazu ist ein Sehtest.
Sollten Sie Ausweise höherer Kategorien besitzen (C1, C, D1, D oder BPT), müssen Sie bei einem Vertrauensarzt eine medizinische Untersuchung absolvieren.
Bewilligungen und Pflichten
Mit der Personenfreizügigkeit gelten für EU-Bürger und Schweizer nach Übergangsfristen die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen.
Das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sieht die Erteilung von langfristigen Aufenthaltsbewilligungen (für fünf Jahre) und kurzfristigen Aufenthaltsbewilligungen (bis zu einem Jahr) vor. Die Bewilligung wird erneuert, wenn die betreffende Person weiterhin eine Beschäftigung hat.
Meldepflicht
Innert acht Tagen, nachdem Sie in die Schweiz eingereist sind, müssen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde angemeldet haben. Die Erfüllung dieser Meldepflicht ist eine Voraussetzung dafür, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Eine Verletzung der Meldepflicht stellt eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften dar und kann mit einer Busse bestraft werden.
Meldeverfahren für eine max. 90tägige Erwerbstätigkeit
Seit einigen Jahren benötigen unter anderem deutsche Bundesbürger und Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-17/EFTA in die Schweiz entsandt werden, für einen Aufenthalt von sehr kurzer Dauer (maximal 90 Tage) keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Eine Anmeldung ist jedoch notwendig. Jeder Mitarbeiter ist aufgefordert, sich bei der Gemeinde zu melden. Für Angehörige der EU-8-Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) gilt ab 1. Mai 2011 dieselbe Regelung.
Die Aufenthaltsbewilligung für eine mehr als 90tägige Erwerbstätigkeit
Schweizer/innen dürfen sich an jedem Ort der Schweiz niederlassen. Ausländer/innen hingegen haben keinen Rechtsanspruch auf Niederlassung oder Aufenthalt, sondern sie benötigen eine entsprechende Bewilligung. Seit dem Inkrafttreten des bilateralen Abkommens (bilaterales Abkommen zur Personenfreizügigkeit und revidierte EFTA-Konvention) gelten für Bürger/innen der EU/EFTA bezüglich Niederlassung und Aufenthalt andere Bestimmungen als für Personen aus Drittstaaten.
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(G - EG/EFTA) Grenzgängerbewilligung Grenzgänger sind Ausländer/innen, die ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz haben, aber in der Schweiz erwerbstätig sind. Die tägliche Heimkehrpflicht wurde für Grenzgänger zu einer wöchentlichen gewandelt. Dies bedeutet, dass Sie wöchentlich ein Mal an Ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren müssen. |
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(L - EG) Kurzaufenthaltsbewilligung Kurzaufenthalter sind Ausländer/innen, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist, dass Sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen, selbstständig erwerbend sind oder - bei Nichterwerbstätigen - ausreichende finanzielle Mittel nachweisen können und krankenversichert sind. |
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(B - EG/EFTA) Jahresaufenthaltsbewilligung Aufenthalter sind Ausländer/innen, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Aufenthaltsbewilligung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, wenn der EG/EFTA Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt. Personen ohne Erwerbstätigkeit (EG/EFTA) haben Anspruch auf die Bewilligung B, vorausgesetzt dass genügend finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung nachgewiesen werden können. |
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(C - EG/EFTA) Niederlassungsbewilligung Niedergelassene sind Ausländer/innen, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen. |



